Grundsätze der Eingliederung
Wir laden Institutionen, die digitale Bibliotheken und Repositorien mit Sammlungen juristischer Publikationen betreiben, sowie Verlage bzw. Herausgeber von juristischen Fachpublikationen (Monographien und Fachzeitschriften) ein, Informationen über online veröffentlichte Ressourcen über die GLI-Suchmaschine frei zugänglich zu machen.
Ziel der Suchmaschine Global Legal Information ist es, die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit juristischer Publikationen zu erhöhen, sowohl wissenschaftlicher, d.h. von Experten begutachteter, als auch fachlicher, d.h. branchenspezifischer Publikationen. Für die Verlage bzw. Herausgeber bietet die Zusammenarbeit mit dem GLI die Möglichkeit, neue Lesergruppen zu erreichen, darunter Vertreter der Hochschulen und des weiteren sozioökonomischen Umfelds der Wissenschaft, die potenziell an der Nutzung und Weiterentwicklung der in den Veröffentlichungen dargestellten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse interessiert sind. Die Datenbank Global Legal Information ist im Internet gut sichtbar. Die in der GLI-Datenbank enthaltenen strukturierten Informationen über Rechtsinformationsquellen und aus der Rechtslehre werden von Suchmaschinen indiziert.
Die Zusammenarbeit mit Global Legal Information ist lizenzfrei und nicht exklusiv und schränkt daher die Verleger nicht ein, ihre Inhalte anderweitig verfügbar zu machen.
Die GLI-Datenbank indexiert juristische Veröffentlichungen, die online frei zugänglich sind, unabhängig von der Lizenz, unter der die Ressource veröffentlicht wurde.
Nachstehend sind die wichtigsten Anforderungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, um in die Datenbank Global Legal Information aufgenommen zu werden.
Um einen Antrag auf Aufnahme in den Index für Rechtsinformationen zu stellen, muss der Verlag bzw. der Herausgeber seit mindestens zwei Jahren auf dem Markt für juristische Publikationen tätig sein und jährlich mindestens zehn Publikationen veröffentlichen, die ohne zeitliche Sperre (d.h. unmittelbar nach Erscheinen) online verfügbar sind. Im Falle von Zeitschriftenverlagen müssen die Redaktionen eine mindestens zweijährige Publikationsgeschichte nachweisen (wobei sie während dieser Zeit den aktuellen Bestand offen veröffentlichen müssen). Zeitschriften, die Artikel in einem hybriden Modell und ohne Open Access ohne technische Einschränkungen veröffentlichen, werden in der GLI-Datenbank nicht indiziert. Wenn die Zeitschrift zuvor im Abonnement oder in hybrider Form veröffentlicht wurde und nun vollständig auf Open Access umgestellt wurde, muss auf der Website des Verlags oder im Repositorium ein deutlicher Hinweis auf das Datum der Umstellung auf vollständigen Open Access (alle nach diesem Datum veröffentlichten Inhalte müssen vollständig öffentlich zugänglich sein) und die Regeln für die Bereitstellung/Lizenzierung von Archivmaterial (offener Zugang, kostenlos oder kostenpflichtig) angegeben werden. Das GLI-Team berücksichtigt Open-Access-Zeitschriften für die Aufnahme, wenn mindestens 10 wissenschaftliche Artikel in den vollständig frei zugänglichen Ausgaben (Heften) der Zeitschrift veröffentlicht wurden.
Der Verlag muss für monografische Veröffentlichungen und Zeitschriften eine eigene URL und Homepage (der Sammlung / Zeitschrift) bereitstellen, die von überall aus zugänglich ist. Es ist nicht erforderlich, einzelne Artikel unter einer eindeutigen URL zugänglich zu machen und Metadaten in strukturierter Form zu veröffentlichen, was häufig ein Hindernis für die breitere Verfügbarkeit spezialisierter, nicht-akademischer Ressourcen in Datenbanken darstellt, die unter offenen Lizenzen veröffentlichte Publikationen wieDOAJ verbreiten.
Die Website/Webanwendung des Herausgebers sollte ordnungsgemäß betrieben und gewartet werden, wobei besonders auf Sicherheitsaspekte geachtet werden sollte, die die Nutzer vor Viren und Malware schützen. Zumindest sollte die Website das Protokoll https und nicht http verwenden, und der gesamte Datenverkehr sollte über https abgewickelt werden. Die für die Website Verantwortlichen sollten Webstandards und bewährte ethische Praktiken auf den Inhalt, die Präsentation und die Anwendung der Website anwenden. Außerdem sollte die Website keine Informationen enthalten, die Leser oder Autoren in die Irre führen könnten. Eine Website sollte nicht die Website, das Design oder das Logo eines anderen Herausgebers kopieren. Wenn Text von einer anderen Website kopiert wurde, ist die Quelle anzugeben.
Die Website muss in einer der folgenden Sprachen verfasst sein: Englisch, Spanisch, Französisch, Deutsch oder Polnisch. Wenn die Website in mehreren Sprachen verfügbar ist, müssen die darin enthaltenen Informationen in allen Sprachen gleich sein.
Die Kontaktdaten des Herausgebers, einschließlich Anschrift und E-Mail-Adresse, müssen auf der Website angegeben werden. Die in der Anmeldung und auf der Website des Verlags angegebene Adresse muss mit der Adresse übereinstimmen, unter der der Verlag bzw. der Herausgeber registriert und tätig ist. Die Kontaktdaten der verantwortlichen Personen innerhalb der Organisation (Direktor, Redakteur, Sekretär usw.) sind ebenfalls erforderlich.
Auf der Website sollte der Herausgeber bzw. Verlag der Veröffentlichung/Sammlung den Zweck und den Umfang der zur Verfügung gestellten juristischen Informationsressourcen angeben, die Kontaktdaten des Herausgebers nennen und deutlich machen, nach welchen Regeln/Lizenzen die Veröffentlichung/Sammlung erfolgt.
Herausgeber bzw. Verlage müssen ISBN-Kennungen verwenden, und indexierte Zeitschriften müssen mindestens eine ISSN (für elektronische oder gedruckte Ausgaben) haben, die bei issn.org registriert und validiert ist.
Darüber hinaus muss eine Zeitschrift, die zur Indexierung in der GLI-Datenbank eingereicht wird, folgende Bedingungen erfüllen:
- Zumindest die Zusammenfassungen von Artikeln müssen in einer der folgenden Sprachen veröffentlicht sein: Englisch, Spanisch, Französisch, Deutsch
- einen Chefredakteur mit einem Redaktionsausschuss, einem wissenschaftlichen Beirat oder einem Redaktionsausschuss haben, der die inhaltliche Aufsicht über die Arbeit der Zeitschrift hat. Der Redaktionsausschuss muss auf der Website aufgeführt werden. Die Namen und institutionellen Zugehörigkeiten aller Redakteure und Vorstandsmitglieder sollten angegeben werden.
Bei einer gemeinsam genutzten Ressource müssen Regeln für die Qualitätskontrolle der veröffentlichten Inhalte festgelegt und eingehalten werden. Es ist erforderlich, auf der Website des Verlags bzw. Herausgebers oder im Archiv der Verlagsrichtlinien Informationen über das Begutachtungsverfahren (einschließlich der Namen und Angaben zur Zugehörigkeit der Gutachter im jeweiligen Kalenderjahr) oder die interne fachliche Bewertung der Qualität der eingereichten Veröffentlichungsvorschläge zu veröffentlichen. Zeitschriften, die eine Liste der Gutachter anzeigen, müssen deren Namen und Zugehörigkeit angeben.
Der Inhalt der Publikation muss in einem digitalen Langzeitarchivierungssystem hinterlegt werden, und die Website des Verlags, das Repository oder die digitale Bibliothek müssen sicherstellen, dass der Inhalt jederzeit verfügbar ist.
Über die GLI-Suchmaschine stellen wir Informationen sowohl zu aktuellen, neuesten juristischen Publikationen als auch zu älteren Veröffentlichungen zur Verfügung, sofern diese für vergleichende oder rechtshistorische Forschungen von Bedeutung sind. Unregelmäßig erscheinende Zeitschriften und solche mit einer Veröffentlichungsfrist von mehr als sechs Monaten werden nicht berücksichtigt (die Anforderung wird in den zwei Kalenderjahren vor der Anfrage nach Metadaten in der GLI-Datenbank geprüft).
Für die Zukunft ist geplant, die Funktionalitäten des globalen Rechtsinformationssystems weiterzuentwickeln, unter anderem durch die Indizierung des Inhalts wissenschaftlicher Zeitschriften auf der Ebene einzelner Artikel, wenn es sich um Zeitschriften handelt, die Veröffentlichungs-/Wiederholungssysteme (OJS) verwenden, oder durch die Verwendung von DOI-Kennungen.
Bei Fragen zum Beginn einer Zusamemnarbeit wenden Sie sich bitte an das GLI-Team: gli@inp.pan.pl.
Die Zeitspanne zwischen der Einreichung eines Antrags und einer Entscheidung über die Aufnahme von Metadaten juristischer Publikationen oder ihrer Sammlungen in die GLI-Datenbank ist unterschiedlich und hängt von der Antwort der Kontaktperson der Zeitschrift und/oder des Antragstellers sowie von der Verfügbarkeit der für die Indexierung erforderlichen Metadaten ab. In der Regel wird innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung getroffen.
Bei der Einreichung eines Antrags ist der Antragsteller dafür verantwortlich, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bewerbungen mit falschen oder fehlerhaften Angaben oder fehlenden Antworten werden automatisch abgelehnt.
Sobald der Antrag eingereicht ist, führt das GLI-Team eine erste Bewertung durch. Benötigt das Team weitere Einzelheiten oder Klarstellungen (z.B. zur Website des Verlags oder zu den Veröffentlichungspraktiken), so wird es sich mit dem Verlag in Verbindung setzen, um weitere Informationen zu erhalten. Wir sind uns bewusst, dass die Veröffentlichungspraktiken und Qualitätssicherungsverfahren je nach nationalem/regionalem Kontext variieren können. Der Verlag bzw. der Herausgeber hat keine vorgegebene Frist für die Beantwortung, so dass das Verfahren flexibel ist. Nach Erhalt zusätzlicher Klarstellungen wird das GLI-Team den Antrag erneut bewerten und eine endgültige Entscheidung darüber treffen, ob die Metadaten der Ressource in die GLI-Datenbank aufgenommen werden sollen oder nicht. Der Verlag bzw. Herausgeber wird per E-Mail über die endgültige Entscheidung informiert. Diese Nachricht stellt eine Information über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags dar.
Global Legal Information akzeptiert nur Veröffentlichungen von Verlagen bzw. Herausgebern, die sich an die gute Veröffentlichungspraxis halten. Wenn die Bewertung des Teams in der Überprüfungsphase des Antrags eines Verlegers/Leiters eines Repositoriums oder einer digitalen Bibliothek ergibt, dass der Verlag sich nicht an die gute Praxis hält, falsche oder irreführende Angaben gemacht hat oder fragwürdige Veröffentlichungspraktiken anwendet, wird das GLI-Team weitere Anträge dieses Verlags bis zu fünf Jahre lang nicht berücksichtigen.
Wenn der Antrag angenommen wird, senden Sie uns bitte die strukturierten Metadaten für die indizierte Ressource (in Form einer Datei mit einer definierten XML-Struktur). Die kooperierenden Herausgeber bzw. Verlage sind dafür verantwortlich, die in der GLI-Datenbank bereitgestellten Informationen zu aktualisieren und sicherzustellen, dass die Ressourcen, deren Metadaten in der GLI-Datenbank verfügbar sind, weiterhin die Aufnahmekriterien erfüllen.
Wir nehmen eine regelmäßige Neubewertung der indizierten Ressourcen anhand der Aufnahmekriterien vor, insbesondere wenn: die Metadaten vom Herausgeber bzw. Verlag seit mehr als 12 Monaten nicht mehr aktualisiert wurden, oder wenn Meldungen über die Unzugänglichkeit der Website, die von ihr ausgehende Gefahr (z.B. fehlendes SSL) oder einen Cyberangriff auf die Website, auf der die Ressource gehostet wird, oder über verdächtige Praktiken des Herausgebers eingegangen sind.
Zeitschriften werden entfernt, wenn sie die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen oder nicht der guten Publikationspraxis entsprechen.
